Urteil über die abstrakte Verweisung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die abstrakte Verweisung ist ein möglicher Vertragsbestandteil innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die abstrakte Verweisung besagt, dass die versicherte Person auf eine andere Tätigkeit als die zuletzt Ausgeübte verwiesen werden kann, sofern diese (neue) Tätigkeit den Kenntnissen, Fähigkeiten, der beruflichen Erfahrung des Erkrankten sowie dem Einkommen und der gesellschaftlichen Wertschätzung der bisherigen Position nahekommt. Die Versicherungsgesellschaft verweist die versicherte Person auf einen Alternativberuf und tritt nicht in Leistung.

Allerdings wird schlicht auf die Theorie abgestellt, also die Möglichkeit, dass dieser Alternativberuf ausgeübt werden kann. Ob eine andere, gleichwertige Tätigkeit real ausgeübt wird oder der Arbeitsmarkt überhaupt einen entsprechenden Arbeitsplatz vorsieht und dieser für den Versicherten erreichbar ist, ist nicht von Bedeutung.

Die abstrakte Verweisung findet sich kaum bei der neueren Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Viele ältere Versicherungen beinhalten aber eine solche abstrakte Verweisung in den Vertragsformulierungen, was nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Gesellschaft führt. Immerhin wurde im vergangenen Jahr das Recht der Versicherer auf abstrakte Verweisung ein wenig eingeschränkt, so dass zumindest auch der Arbeitsweg bzw. Pendelzeiten bei der Verweisung auf einen alternativen Beruf nicht unbeachtet bleiben.

Einschränkungen bei der abstrakten Verweisbarkeit

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verweisungsmöglichkeit der Versicherer im Februar 2015 etwas beschränkt und die Verbraucher dadurch gestärkt. Das Urteil stellt klar, dass nicht nur die Ähnlichkeit des Verweisungsberufes hinsichtlich Ausbildung, beruflicher Qualifikation, Einkommen, Ansehen usw. zum bisherigen Beruf interessant ist. Auch gilt es, den Arbeitsmarkt bezüglich der zumutbaren Erreichbarkeit der Verweisungstätigkeit zu prüfen, der Mobilität sind Grenzen gesetzt. Ein Wohnortwechsel ist oftmals nicht zumutbar, das Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsstätte aber schon. Bei der Entscheidung sind der regelmäßige Arbeitsweg zu beachten, ebenso der Arbeitsumfang bzw. Arbeitszeiten, auch im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Belange.

 

Im vorliegenden Fall konnte eine geringfügig beschäftigte Arzthelferin ihren bisherigen Beruf wegen panischer Angst vor Ansteckung (HIV und Hepatitis) nicht mehr ausüben. Trotz 50 Prozentiger Berufsunfähigkeit verblieb es beim Leistungsausschluss, denn die Versicherungsgesellschaft verwies auf eine gleichwertige Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im gleichen Berufsfeld (Krankenkasse, Krankenhaus). Während das Landgericht der Versicherungsgesellschaft Recht gab, hob das Oberlandesgericht Nürnberg diese Entscheidung auf, da weder ein Wohnortwechsel noch der vorliegende Arbeitsweg zur nächstmöglichen Verweisungstätigkeit (Fahrtstrecke vom Wohnort über 40 km) zumutbar sind. Zu berücksichtigen ist, dass es sich hier beim zuletzt ausgeübten Beruf um eine geringfügige Tätigkeit als Arzthelferin handelt und diese Kriterien bei der Verweisung zu Grunde gelegt werden.

Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom Frühjahr 2015 wurden die Versicherten mit einem Berufsunfähigkeitsvertrag bzw. einem Berufsunfähigkeitszusatzvertrag mit abstrakter Verweisung bezüglich der eigenen, zumutbaren Mobilität gestärkt. Das Risiko, auf eine alternative Tätigkeit verwiesen zu werden, wurde zumindest ein wenig verringert, da die Gesellschaft bei der abstrakten Verweisung vermehrt auf eine große Zahl an Kriterien (Arbeitsweg, Arbeitsumfang usw.) achten muss. Ob die Verweisungstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird sowie die reale Lage auf dem Arbeitsmarkt bleiben zwar unbeachtet, allerdings muss ein regional zumutbarer Arbeitsmarkt in entsprechendem Umfang zumindest real vorhanden sein. Dieser lag im vorliegenden Fall der geringfügig beschäftigten Arzthelferin eben nicht vor.

Neuere Verträge meist mit Verzicht auf abstrakte Verweisung

Generell sind Berufsunfähigkeitsversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit einem Verzicht auf die abstrakte Verweisung sinnvoll. Allein um möglichen Streitigkeiten im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung, nach dem/der der bisherige Beruf dauerhaft bzw. längerfristig nicht mehr ausgeübt werden kann, zu entgehen. Neuere Berufsunfähigkeitstarife vieler Anbieter beinhalten diesen Verzicht. Zu prüfen ist, ob dieser Verzicht zeitlich begrenzt ist, beispielsweise infolge Arbeitslosigkeit oder Elternzeit.

Zudem gibt es übrigens die „konkrete Verweisung“, die zum Leistungsausschluss des Versicherers führt. Hierbei übt der Versicherte aber freiwillig, tatsächlich eine andere, gleichwertige Tätigkeit aus. Während der Versicherte bei der konkreten Verweisung aus eigenem Wunsch konkret einem gleichwertigen Beruf nachgeht, wird bei der abstrakten Verweisung lediglich abstrakt angenommen, dass der Versicherte dies könnte.