Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – wann man erwerbsunfähig ist

Hier erfährt man, wann man als erwerbsunfähig gilt, welche Anspruch Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente gelten und welche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit man bekommen kann.

erwerbsunfaehigkeitsrenteDer Begriff „Erwerbsunfähigkeit“ ist heutzutage im Grunde nur noch im Bereich der privaten Versicherungswirtschaft von Bedeutung, denn innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Definition der Erwerbsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeitsrente zum Jahresbeginn 2001 abgeschafft und durch die verminderte Erwerbsfähigkeit sowie die volle und teilweise Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und folglich dem Wegfall des Begriffes „Erwerbsunfähigkeit“ aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2001, galten Personen als erwerbsunfähig, wenn sie infolge Krankheit bzw. körperlicher oder geistiger Gebrechen zeitlich unabsehbar nicht dazu in der Lage waren, regelmäßig irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Regelungen vor der Reform von 2001 und damalige Definition der Erwerbsunfähigkeit

Oder wenn zwar einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachgegangen werden konnte, aus dieser aber lediglich ein geringes Einkommen erzielt wurde. Dabei diente als Begrenzung 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, diese dynamische Rechengröße aus der Sozialversicherung lag im Jahr 2000 bei 4.480 DM (West) bzw. 3.640 DM (Ost) und beträgt für das Jahr 2010 2.555 Euro (West) bzw. 2.170 Euro (Ost).

Darüber hinaus galten Personen, für die der allgemeine Arbeitsmarkt auf Grund der Art der körperlichen oder geistigen Einschränkung oder deren Schwere nicht zugängig war, als erwerbsunfähig.

Im Gegensatz zur „Berufsunfähigkeit“ definierte die „Erwerbsunfähigkeit“ lediglich die Ausübung irgendeiner Tätigkeit. Der Berufsschutz, welcher sich auf die Unfähigkeit, den erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf, bezieht oder maximal die Verweisung auf einen gleichwertigen, zumutbaren Beruf, waren im Bereich der Erwerbsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Lediglich die Ausübung einer Tätigkeit im Allgemeinen war hier von Interesse.

Dementsprechend galten Personen, die irgendeiner Erwerbstätigkeit Vollzeit nachgehen konnten – unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage – gemäß gesetzlicher Definition als erwerbsfähig. Selbstständig tätige Personen waren von dieser Regelung ebenfalls betroffen, weswegen üblicherweise erst nach Aufgabe der Selbstständigkeit die Erwerbsunfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wurde.

Für die Beziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung existierten mehrere Bedingungen: die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten, die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und die Zahlung von 36 Pflichtbeiträgen (also 3 Jahren) in die gesetzliche Rentenversicherung innerhalb der letzten 60 Monate (5 Jahre) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten geleistet, danach erfolgte regulär der Übergang zur Altersrente.

Eine Sonderreglung betraf versicherte Personen, deren Erwerbsunfähigkeit gemäß Definition schon vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und seither ununterbrochen bestand. Für diesen Personenkreis galt in Bezug auf den Rentenanspruch eine Wartezeit von 20 Jahren.

Die heutigen Regelungen zur Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit

Seit Januar 2001 gibt es die Begrifflichkeiten Erwerbsunfähigkeit und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr. Stattdessen haben vermindert Erwerbsfähige – bei Erfüllung der im Vergleich strengeren Kriterien – einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Allerdings finden sich hier Bestandsregelungen: Personen, die bereits vor dem 01. Januar 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besaßen und die Kriterien für diesen Rentenanspruch immer noch erfüllen, beziehen weiterhin jene staatliche Leistung.

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Neben der Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die es bis zum 31.12.2000 gab, werden Erwerbsunfähigkeitsversicherungen als eigenständige Policen oder Zusatzversicherungen – unter anderem mit Risikolebensversicherungen – auf dem Markt offeriert .Allgemein gilt der Versicherte hierbei als erwerbsunfähig, wenn er keine berufliche Tätigkeit ausüben kann oder eine solche nur sehr eingeschränkt.

Wichtig ist, die genaue Definition des Versicherungsfalles im jeweiligen Vertragswerk, also ab wann die Gesellschaft tatsächlich mit der Zahlung der zuvor vereinbarten Erwerbsunfähigkeitsrente in Leistung tritt.

Von Vorteil sind Tarife, die keine 100 prozentige Unfähigkeit vorsehen. Denn dadurch würde der Betroffene auch dann eine Rente aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen, wenn er stark eingeschränkt, aber – beispielsweise bis zu drei Stunden täglich – erwerbsfähig wäre.