Die finanzielle Absicherung gegen eine Dienstunfähigkeit mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung kann sinnvoll sein. Wichtig ist aber ein Vergleich der Regelungen in Bezug auf die Dienstunfähigkeitsklausel.
Ein Beamter auf Lebenszeit, der infolge seines körperlichen Zustandes bzw. gesundheitlicher Gründe seinen Dienstpflichten nicht mehr dauerhaft nachkommen kann, gilt in aller Regel als dauernd dienstunfähig. Dann wird er vorzeitig in den Ruhestand versetzt, sofern er nicht anderweitig einsetzbar ist und noch keine Dienstzeit von 5 Jahren absolviert hat. Dabei kann der Beamte bereits als dienstunfähig ausgewiesen werden, wenn er binnen sechs Monaten mehr als drei Monate infolge einer Erkrankung nicht mehr seinen Dienst erfüllen konnte. Auch sollte sich aller Voraussicht nach in den kommenden sechs Monaten keine 100 Prozentige Dienstfähigkeit wiedereinstellen.
Grundsätzlich ist die Versorgung der Beamten von staatlicher Seite deutlich besser als jene für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein dienstunfähiger Beamter auf Lebenszeit, der die Dienstzeit von 5 Jahren erfüllt hat und nicht anderweitig eingesetzt werden kann, wird in den Ruhestand versetzt und erhält vom Staat Ruhegehalt.
Die Regelungen zur Dienstunfähigkeit stellt Beamte besser als andere Arbeitnehmer
Die Höhe dieser monatlichen Ruhegeld Leistung ist abhängig von der Dienstzeit, den Dienstbezügen sowie etwaigen Ab- und Zuschlägen. Bei der Versetzung in den Ruhestand als Folge einer Dienstunfähigkeit wird generell eine Mindestversorgung gewährt.
Die Wartezeit (die 5 Vollzeit-Dienstjahre) ist Bedingung für den Anspruch auf die Beamtenversorgung! Dabei werden unter anderem Wehr- oder Ersatzdienste, Vorbereitungsdienste sowie die Dienstjahre seit der Berufung in das Beamtenverhältnis berücksichtigt.
Wann eine Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll ist
Resultiert die Dienstunfähigkeit aus einem Dienstunfall muss die Wartezeit nicht erfüllt sein, um in den Ruhestand versetzt zu werden respektive Versorgung zu beziehen.
Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit normalerweise aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Ausnahmen bilden hierbei die Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls, dann wird der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt. Es gibt auch eine Ausnahmeregelung, die bei besonderen Härtefällen eine Versetzung in den Ruhestand vorsieht.
Beamte auf Probe, die wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit entlassen werden und über keinen Pensionsanspruch verfügen, haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen. Die Höhe dieser finanziellen staatlichen Leistung kann auch hier bis zur Höhe des fiktiven Ruhegehaltes reichen.
Sofern kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, können Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Probe einen Antrag auf Übergangsgeld stellen, wenn die Entlassung nicht selbst verschuldet wurde.
Für all die oben genannten Fälle kann eine Dienstunfähigkeitsversicherung eine sinnvolle Absicherung sein. Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, welche eine Dienstunfähigkeitsklausel beinhaltet. Dabei sollte man aber auf die verschiedenen Klauseln achten, die später noch erläutert werden.
Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist für Beamte auf Widerruf wichtig
Beamte auf Widerruf werden prinzipiell aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben jene nur, wenn die Dienstunfähigkeit aus einem Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung resultiert.
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Für Beamte, die entlassen wurden, erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aber nur, wenn abzusehen ist, dass binnen 24 Monaten keine erneute Ernennung in das Beamtenverhältnis vollzogen wird (Stichwörter: Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Für die Beziehung des Ruhegehaltes sind also der Beamtenstatus und die Ursache der Dienstunfähigkeit entscheidend. So könnte bei Beamten auf Lebenszeit eine Versorgungslücke entstehen, wenn es sich nicht um eine Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls bzw. einer Dienstbeschädigung handelt und die 5 Jahre Wartezeit nicht erfüllt sind. Hier sollte über eine Dienstunfähigkeitsversicherung zur Absicherung der finanziellen Risiken nachgedacht werden.
Beamte auf Probe müssen, sofern keine Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls besteht, darauf hoffen, dass sie als Härtefall in den Ruhestand versetzt werden. Zwar ist es möglich, wenn keine Pension geleistet wird, andere Leistungen zu beantragen, allerdings stellen sich hier die Fragen nach Bewilligung und Höhe.
Beamte auf Widerruf erhalten kein Ruhegehalt, Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag existiert für jene nur dann, wenn eine aus einem Dienstunfall resultierende Dienstunfähigkeit vorliegt. Daher ist eine private Absicherung für den Fall der Dienstunfähigkeit auch für Beamte nicht uninteressant. Allerdings hilft hier eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung nicht weiter, da die Definitionen von Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit voneinander abweichen. Deshalb sollte man eine spezielle Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte abschließen.
Worauf man bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung achten sollte
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung tritt ein, wenn eine „dauerhafte“ (in der Praxis sind dies oftmals mindestens sechs Monate, laut Rechtssprechung aber sogar 3 Jahre) Beeinträchtigung eintritt, wobei die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit in aller Regel erst ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent gilt. Ein Beamter kann bereits als dienstunfähig gelten, wenn er von den vergangenen 6 Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichten konnte und in den nächsten sechs Monaten keine vollständige Besserung seiner Dienstfähigkeit angenommen werden kann.
Über die Dienstunfähigkeit entscheidet im Regelfall der Dienstherr. Das heißt aber nicht, dass die Versicherung die Dienstunfähigkeit des Beamten auch als Berufsunfähigkeit anerkennt – zumal die normalen Berufsunfähigkeitsversicherungen überdies auf eine gleichwertige Tätigkeit verweisen könnten, sofern nicht auf das Recht auf abstrakte Verweisung verzichtet wurde.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Praxis verschiedene Formulierungen bzw. Ausführungen der Dienstunfähigkeitsversicherungen angewandt werden. Prinzipiell wird dabei in die „echte Dienstunfähigkeitsklausel“, die „unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel“ sowie die „unechte Dienstunfähigkeitsklausel“ unterschieden, wobei es zahlreiche Mischformen und spezielle Abstufungen gibt.
Die verschiedenen Dienstunfähigkeitsversicherung Klauseln
Die „echte“ oder auch „reine“ Dienstunfähigkeitsklausel liest sich beispielsweise wie folgt: „…die Versetzung in den Ruhestand auf Grund allgemeiner Dienstunfähigkeit oder die Entlassung auf Grund allgemeiner Dienstunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeit“ und räumt dem Versicherer kein Nachprüfungsrecht ein. Wer vom Dienstherrn als dienstunfähig ausgewiesen wird, gilt für die Versicherungsgesellschaft als berufsunfähig und bezieht die Versicherungsleistung.
Von einer „unvollständigen“ Dienstunfähigkeitsklausel ist die Rede, wenn zum Beispiel die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht eingeschlossen ist, sondern lediglich die Versetzung in den Ruhestand, oder wenn die Berufsunfähigkeit nur anerkannt wird, sofern die Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. In letzterem Fall könnte die Versicherungsgesellschaft womöglich prüfen, ob medizinische Einschränkungen das Ausüben einer gleichwertigen Tätigkeit tatsächlich unmöglich machen bzw. inwieweit die Dienstunfähigkeit nur ausgewiesen wurde, weil derzeit keine anderweitige Verwendung von staatlicher Seite her möglich ist.
Ferner zahlen die meisten Dienstunfähigkeitsversicherungen erst ab einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent, der Dienstherr kann die Dienstunfähigkeit aber auch bei einem geringeren Grad der Beeinträchtigung aussprechen.
Die schlechteste Variante ist aber die „unechte“ Dienstunfähigkeitsklausel, welche unabhängig von der Dienstunfähigkeit des Beamten, dessen Berufsunfähigkeit gemäß allgemeinen Bedingungen verlangt. Das heißt, der Betroffene muss voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht in der Lage sein, seinen Beruf bzw. im Zweifelsfall ferner keine andere vergleichbare Tätigkeit ausüben zu können, ehe die Dienstunfähigkeitsversicherung in Leistung tritt. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der Beamte laut Dienstherrn dienstunfähig ist, weil der Versicherer prüft, ob die (seine) Definition der Berufsunfähigkeit zutrifft.
Individueller Versicherungsschutz sinnvoll
In jedem Fall ist ein individueller Versicherungsschutz bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung von Nöten, nicht nur in Bezug auf die genaue Formulierung der Tätigkeit, sondern unter anderem auch hinsichtlich der Versicherungsdauer und der Leistungsdauer.
Um der Nachprüfung der Versicherungsgesellschaft oder sogar einem etwaigen Rechtsstreit bezüglich der Anerkennung der Berufsunfähigkeit bzw. der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu entgehen, sollten Beamte auf die Dienstunfähigkeitsklausel in der privaten Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung achten!